49 Die von der Vorinstanz veranschlagte Freiheitsstrafe von 30 Tagen bzw. einem Monat erscheint nach den voranstehenden Ausführungen angemessen. Davon werden – weil auch der Hausfriedensbruch ein Begleitdelikt zum Diebstahl darstellt – 1/2 bzw. 15 Tage zur Einsatzstrafe asperiert. 15.9 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe vor Berücksichtigung der Täterkomponenten Die Tatverschuldensfreiheitsstrafe beträgt somit 44 Monate (18 Monate + 10.5 Monate + 10.5 Monate + 20 Tage + 100 Tage + 15 Tage + 15 Tage).