Zudem stellt der von ihm begangene Hausfriedensbruch, gleich wie die zuvor thematisierte Sachbeschädigung, ein Begleitdelikt des beurteilten Diebstahls dar. Das objektive Tatverschulden wiegt somit etwas weniger schwer als dasjenige des Täters im Referenzsachverhalt. Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu werten. Es wird auf die Ausführungen unter Erwägung 15.2.2 oben verwiesen.