Gemäss den VBRS-Richtlinien wird der Täter, der in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten eindringt, mit 40 Strafeinheiten bestraft (S. 49). Der Beschuldigte ging weder speziell raffiniert vor noch handelte er besonders verwerflich. Er betrat die Liegenschaft – anders als der Täter gemäss Referenzsachverhalt – als deren Bewohner abwesend war(en). Zudem stellt der von ihm begangene Hausfriedensbruch, gleich wie die zuvor thematisierte Sachbeschädigung, ein Begleitdelikt des beurteilten Diebstahls dar.