15.8 Strafe für den Hausfriedensbruch zum Nachteil von H.________ Art. 186 aStGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (statt vieler BGE 83 IV 154 E. 1). Der Beschuldigte drang zwecks Diebstahls vom 13. bis 16. Oktober 2015 in die Liegenschaft an der AI.________ (Strasse) in G.________ ein. Gemäss den VBRS-Richtlinien wird der Täter, der in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten eindringt, mit 40 Strafeinheiten bestraft (S. 49).