Die subjektiven Tatkomponenten sind mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 15.2.2 oben neutral zu werten. Zusammenfassend erscheint die von der Vorinstanz für dieses Delikt ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Tagen bzw. einem Monat angemessen. Weil die Sachbeschädigung wie erwähnt ein Begleitdelikt zum unter Erwägung 15.6 thematisierten Diebstahl darstellt und folglich eng mit diesem zusammenhängt, wird die Freiheitsstrafe für die Sachbeschädigung im Rahmen der Asperation mit dem Faktor 1/2 berücksichtigt. Es werden mithin 15 Tage zur Einsatzstrafe asperiert. 15.8 Strafe für den Hausfriedensbruch zum Nachteil von H._