Der Beschuldigte richtete sodann keinen komplett unverhältnismässigen Schaden an, sondern «nur» denjenigen, der zur Begehung des Diebstahls notwendig war. Dass die Sachbeschädigung für die Betroffenen dennoch Ärger und Aufwand bedeutet, ist unbestritten. Aus Sicht der Kammer wiegt das objektive Tatverschulden im vorliegenden Fall somit in etwa gleich schwer wie dasjenige im Referenzsachverhalt. Die subjektiven Tatkomponenten sind mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 15.2.2 oben neutral zu werten.