Vorliegend verursachte der Beschuldigte somit einen grösseren Sachschaden als der Täter gemäss Referenzsachverhalt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Gleichermassen verschuldensmindernd ist indessen zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu beurteilende Sachbeschädigung – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – «ein klassisches Begleitdelikt» zum Einbruchdiebstahl darstellt. Erst durch sie konnte der Diebstahl überhaupt verübt werden. Der Beschuldigte richtete sodann keinen komplett unverhältnismässigen Schaden an, sondern «nur» denjenigen, der zur Begehung des Diebstahls notwendig war.