144 StGB). Gemäss dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch beschädigte der Beschuldigte zwischen dem 13. und 16. Oktober 2015 zwecks Einbruchs in die Liegenschaft an der AI.________ (Strasse) in G.________ insbesondere eine Tür und ein Fenster des Kellereingangs und verursachte dadurch einen Sachschaden von