Eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen bzw. fünf Monaten ist gerechtfertigt. Diese ist im Umfang von 2/3, d.h. von 100 Tagen bzw. 3 Monaten und 10 Tagen zu asperieren. 15.7 Strafe für die Sachbeschädigung zum Nachteil von H.________ Art. 144 Abs. 1 aStGB schützt die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen, und die Befugnis der Inhaber anderer Rechte an deren unbeeinträchtigter Ausübung. Neben dem Eigentum sind somit sowohl Ge- brauchs- als auch Nutzungsrechte an einer Sache geschützt (zum Ganzen WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 2 und N 7 zu Art. 144 StGB).