All diese Umstände wirken sich im Vergleich zum Referenzsachverhalt verschuldenserhöhend aus. Die subjektiven Tatkomponenten wiegen neutral. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Erwägung 15.2.2 oben verwiesen. Gesamthaft ist das Tatverschulden – verglichen mit anderen Einbruchdiebstählen und gemessen am Strafrahmen – als leicht zu bezeichnen. Es wiegt aus Sicht der Kammer aufgrund der voranstehenden Überlegungen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – aber (deutlich) schwerer als dasjenige des Täters gemäss Referenzsachverhalt. Eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen bzw. fünf Monaten ist gerechtfertigt.