1124), wurde bei letzterem doch in ein leer stehendes Geschäft eingebrochen. In casu war die Gefahr, unerwartet auf Bewohner zu treffen, deutlich grösser als im dem Referenzsachverhalt zugrundeliegenden Fall, brach der Beschuldigte doch in eine vierstöckige Villa ein, die er im Übrigen regelrecht «auf den Kopf stellte». Zudem ist allgemein bekannt, dass nach einem Einbruch in das eigene Zuhause viele Bewohner psychisch leiden und verängstigt sind, auch wenn sie den Einbrechern nicht begegnet sind. All diese Umstände wirken sich im Vergleich zum Referenzsachverhalt verschuldenserhöhend aus.