Vorliegend erbeutete der Beschuldigte fast den doppelten Betrag des Täters gemäss Referenzsachverhalt, was sich klar verschuldenserhöhend auswirkt. Zudem brach er nicht in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein wie der Täter gemäss Referenzsachverhalt, sondern in ein Wohnhaus. Der Umstand, dass die Bewohner im Tatzeitpunkt nicht zuhause waren, wirkt sich entgegen der Erwägung der Vorinstanz im Vergleich zum Referenzsachverhalt nicht verschuldensmindernd aus (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1124), wurde bei letzterem doch in ein leer stehendes Geschäft eingebrochen.