47 Liegenschaft an der AI.________ (Strasse) in G.________ ein und entwendete aus den vier durchsuchten Stockwerken die in der Anklageschrift erwähnten Gegenstände von im Gesamtwert von CHF 19'770.90 (S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1114 und pag. 730 f.). Für den Einbruchdiebstahl sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 90 Strafeinheiten vor bei folgendem Referenzsachverhalt (S. 47):