Daher wie auch unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien erscheint die von der Vorinstanz für dieses Delikt veranschlagte Freiheitsstrafe von 30 Tagen bzw. einem Monat angemessen. Davon sind 2/3 bzw. 20 Tage zur Einsatzfreiheitsstrafe zu asperieren. 15.6 Strafe für den Diebstahl zum Nachteil von H.________ Nach dem rechtskräftigen Schuldspruch der Vorinstanz drang der Beschuldigte zwischen dem 13. und 16. Oktober 2015 gewaltsam durch das Kellerfenster in die