Danach lenkte(n) er (und C.________) I.________ und D.________, der ebenfalls zugegen war, ab, so dass der Diebstahl gelang und von I.________ zunächst gar unbemerkt blieb. Betreffend die subjektive Tatschwere wird auf die Ausführungen unter Erwägung 15.2.2 oben verwiesen, sie wiegt neutral. Mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen und in Würdigung der voranstehenden Ausführungen wiegt das Tatverschulden (sehr) leicht. Daher wie auch unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien erscheint die von der Vorinstanz für dieses Delikt veranschlagte Freiheitsstrafe von 30 Tagen bzw. einem Monat angemessen.