Vorliegend erbeutete der Beschuldigte eindeutig weniger als die Täter gemäss den Referenzsachverhalten, was sich im Vergleich zu diesen verschuldensmindernd auswirkt. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist hingegen seine Vorgehensweise zu berücksichtigen. Er (und C.________) verschaffte(n) sich – wie die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend erwogen – unter einer List Zugang zu I.________'s Wohnung und nutzen dessen Gutgläubigkeit sowie Hilfsbereitschaft aus, was dreist und verwerflich ist. Danach lenkte(n) er (und C.________) I._____