15.5 Strafe für den Diebstahl zum Nachteil von I.________ Geschütztes Rechtsgut von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist das Vermögen bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 11 zu Art. 139 StGB). Der Beschuldigte (und C.________) entwendete(n) am 30. Juni 2019 I.________'s Portemonnaie, in dem sich rund EUR 400.00 befanden. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen bezüglich Art. 139 Ziff.