46 jektive Tatschwere aus Sicht der Kammer in etwa gleich schwer wie diejenige beim Raub zum Nachteil von F.________. Betreffend das subjektive Tatverschulden kann vollumfänglich auf die bei der Bemessung der Einsatzstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden (siehe E. 15.2.2 oben). Die subjektiven Tatkomponenten sind somit neutral zu werten. Zusammengefasst erscheint die von der Vorinstanz für diesen Raub veranschlagte Freiheitsstrafe von 16 Monaten gerechtfertigt. Davon sind im Rahmen der Asperation 2/3 bzw. 10.5 Monate zu berücksichtigen.