_ (Ort) nach Hause. Ob das Überholmanöver, das sie während dieser Fahrt ausführten – wie die Vorinstanz erwog – effektiv dazu diente, «auszukundschaften», ob K.________ eine teure Uhr trägt, ist fraglich und kann aus Sicht der Kammer offenbleiben. Als K.________ vor ihrem Haus parkiert hatte, ging C.________ zunächst alleine auf sie zu, während der Beschuldigte im Auto blieb. Sie begrüsste K.________, griff ihr an die Schulter und fragte sie, wie es ihr gehe. Dann packte sie K.________ überraschend am linken Arm und versuchte, ihr die Uhr zu entreissen.