Im Vergleich zu den beiden hiervor beurteilten Raubdelikten ging die Gewalt beim Raub zum Nachteil von K.________ etwas weniger direkt vom Beschuldigten aus, was sich minimal zu dessen Gunsten auswirkt, auch wenn er sich die Handlungen seiner Mittäterin anzurechnen hat. Demgegenüber war der Raub zum Nachteil von K.________ geplanter als die anderen beiden Raubdelikte. Schliesslich verfolgten der Beschuldigte und C.________ K.________ auf ihrem Weg von AH.________ (Ort) nach Hause.