Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu werten. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz für diesen Raub – bei separater Betrachtung – auf 16 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind 2/3 bzw. 10.5 Monate zur Einsatzstrafe zu asperieren. 15.4 Strafe für den Raub zum Nachteil von K.________ Am 3. Juli 2019 erbeutete der Beschuldigte gemeinsam mit C.________ K.________'s Uhr im Wert von CHF 15'000.00. Im Vergleich zu den beiden hiervor beurteilten Raubdelikten ging die Gewalt beim Raub zum Nachteil von K._____