45 ganze Nacht und könne nicht schlafen (pag. 914 Z. 12 f. und pag. 917 Z. 13 f.). Gesamthaft wiegt die objektive Tatschwere minimal leichter als diejenige beim Raub zum Nachteil von D.________. Betreffend das subjektive Tatverschulden zeigen sich keine Punkte, die anders zu werten wären als bei der Bemessung der Strafe für den Raub zum Nachteil von D.________. Insoweit wird deshalb vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erwägung 15.2.2 oben verwiesen. Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu werten.