Der Deliktsbetrag ist mithin etwas höher, aber vergleichbar mit demjenigen des Raubes zum Nachteil von D.________. Das Tatvorgehen ähnelt insoweit demjenigen beim Raub zum Nachteil von D.________, als der Beschuldigte den Tatentschluss vermutlich auch in diesem Fall relativ spontan fällte, als F.________ ihm sagte, sie leiste ihm keine sexuellen Dienste, was den Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen verärgerte. Die Art und Weise seines Handelns erscheint sodann auch in diesem Fall dreist, perfide und verwerflich. Der Beschuldigte ging (wie bei D.________) nicht direkt auf F.___