15.2.3 Fazit Tatverschulden Nachdem sich die subjektiven Tatkomponenten weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auswirken, bleibt es bei der gestützt auf das objektive Tatverschulden veranschlagten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 15.3 Strafe für den Raub zum Nachteil von F.________ Am 3. Juli 2019 erbeutete der Beschuldigte F.________'s Rolex im Wert von CHF 8'000.00 sowie deren Handtasche, in der sich insbesondere CHF 600.00 und ihr iPhone befanden. Der Deliktsbetrag ist mithin etwas höher, aber vergleichbar mit demjenigen des Raubes zum Nachteil von D.________.