44 – ohne die Tat des Beschuldigten zu bagatellisieren – als leicht. Der Kammer erscheint für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. 15.2.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen. Diese Umstände sind neutral zu werten. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts