484 Z. 35). Seinem Schreiben an den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten vom 27. April 2020 ist zudem zu entnehmen, dass ihn die Angelegenheit «noch heute (vor allem nachts)» belaste und er einfach vergessen können möchte, was ihm «diese beiden Menschen» angetan hätten. Er wolle sich an nichts mehr erinnern, was «diese Sache» betreffe. Die Versicherung habe ihm angeboten, die gestohlene Uhr zurückzukaufen, er wolle diese aber nicht mehr, weil sie ihn immer an den Vorfall erinnern würde (zum Ganzen pag. 855). Fazit In Würdigung all dieser Umstände sowie verglichen mit anderen Raubdelikten erweist sich das objektive Tatverschulden mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen