1209 Z. 19). Im Übrigen wurde die Tat auch mit einer gewissen Beharrlichkeit durchgezogen, manipulierte in I.________'s Wohnung doch bereits C.________ D.________'s Uhr. Schliesslich hatte der Vorfall für D.________ entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1214 f.) nicht nur leichte physische, sondern vor allem auch längere psychische Folgen. Am 27. November 2019 gab D.________ zu Protokoll, mit einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten und C.________ nicht einverstanden zu sein – er habe lange gebraucht, bis er das Geschehen verdaut habe (pag. 484 Z. 35).