, schlug er dem zu diesem Zeitpunkt 66-jährigen D.________ doch ins Gesicht und stellte ihm das Bein, so dass er zu Boden fiel. Dabei ignorierte der Beschuldigte nicht nur D.________'s Alter, sondern auch, dass dieser ihm körperlich unterlegen sowie offensichtlich gesundheitlich angeschlagen war bzw. an einer Krücke ging. D.________ hätte sich aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten mithin erheblich verletzen können, was dem Beschuldigten klar gewesen sein muss. Anderenfalls hätte er in der Berufungsverhandlung wohl kaum wahrheitswidrig behauptet, er habe D.________ nicht geschlagen, weil er «ein alter Herr» gewesen sei (pag. 1209 Z. 19).