I.________'s Portemonnaie. Als D.________ schliesslich alleine auf den Vorplatz der Liegenschaft trat, um Nachschau zu halten, nutzte er die Gunst der Stunde, auch D.________ noch zu bestehlen bzw. zu berauben. Dabei bediente er sich – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – zwar keiner Waffe, zog die Tat aber dennoch konsequent mit Gewalt durch, schlug er dem zu diesem Zeitpunkt 66-jährigen D.________ doch ins Gesicht und stellte ihm das Bein, so dass er zu Boden fiel.