_ schliesslich die Rolex im Wert von CHF 8'500.00. Der Beschuldigte erbeutete somit weder einen immensen noch einen völlig unbeachtlichen Deliktsbetrag. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten zeichnet sich zwar nicht durch ein besonders planmässiges Handeln aus, ist angesichts der Gesamtumstände aber als dreist, rücksichtlos und verwerflich zu bezeichnen. Der Beschuldigte nutzte zunächst die Gutmütigkeit bzw. Hilfsbereitschaft von D.________ und I.________ aus, um in die Wohnung von letzterem zu gelangen. Dann stahl er (gemeinsam mit C.________) I.________'s Portemonnaie.