43 Als D.________ am 30. Juni 2019 auf den Vorplatz der Liegenschaft an der Y.________ (Strasse) trat, verliess der Beschuldigte das Auto und ging mit I.________'s Portemonnaie in der Hand sowie «sorry» sagend auf D.________ zu. Dann schlug er D.________ unvermittelt mit der Hand ins Gesicht und stellte ihm das Bein, so dass er zu Boden fiel. Während der anschliessenden «Rangelei» am Boden entriss er D.________ schliesslich die Rolex im Wert von CHF 8'500.00. Der Beschuldigte erbeutete somit weder einen immensen noch einen völlig unbeachtlichen Deliktsbetrag.