Geschütztes Rechtsgut von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist zum einen bzw. primär das Vermögen und zum anderen die Handlungsfreiheit des Einzelnen resp. dessen persönliche Freiheit. Aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt der Raub nämlich eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar, namentlich einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls (zum Ganzen NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 13 zu Art. 140 StGB).