Diese Strafe bildet die Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt sind die Einzelstrafen für die übrigen Delikte auszufällen, aufgrund deren die Einsatzfreiheitstrafe sodann angemessen zu erhöhen (d.h. zu «asperieren») ist (vgl. zur sog. «konkreten Methode» das Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 144 IV 217). Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten zu thematisieren. 15.2 Einsatzstrafe für den Raub zum Nachteil von D.________ 15.2.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art.