Die Geldstrafe scheint vorliegend aus spezialpräventiven Gründen daher eine ungeeignete Sanktion zu sein. Hinzu kommt, dass eine Geldstrafe womöglich uneinbringlich und in Rumänien zumindest nicht durchsetzbar wäre. Zusammengefasst ist aus all diesen Gründen für sämtliche hiervor thematisierten Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ist nachfolgend in einem ersten Schritt die Strafe für das vorliegend schwerste Delikt, der Raub zum Nachteil von D.________, zu bestimmen. Diese Strafe bildet die Einsatzstrafe.