Diese Ausführungen sind korrekt. Der Umfang der einschlägigen Delinquenz des Beschuldigten zeigt deutlich auf, dass ihn die vielen, auch unbedingt ausgefällten Freiheitsstrafen völlig unbeeindruckt liessen und nicht von der Begehung weiterer Straftaten (teilweise gleicher Art) abzuhalten vermochten. Mit seiner fortwährenden Delinquenz offenbart er eine erhebliche kriminelle Energie. Zudem zeugt sein Verhalten von fehlender Einsicht und Reue. Die Geldstrafe scheint vorliegend aus spezialpräventiven Gründen daher eine ungeeignete Sanktion zu sein.