Massgebend dafür sind in erster Linie die anhaltende einschlägige Delinquenz des Beschuldigten und seine dadurch verursachten zahlreichen Vorstrafen, deren Summe – wie die Vorinstanz korrekt erwog – im Vergleich zum Alter des Beschuldigten «aussergewöhnlich hoch» ist. Konkret führte die Vorinstanz betreffend die Vorstrafen Folgendes aus (S. 70 f. der ersintanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1126 f.): Es liegen die Strafregisterauszüge aus Frankreich, Belgien, England und der Schweiz vor. Der Beschuldigte ist wie folgt in diesen Ländern vorbestraft: