Es liegt somit die Situation der Deliktsmehrheit vor. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Kammer nebst den Raubdelikten, die nur mit Freiheitsstrafe sanktioniert sind, – wie die Vorinstanz – auch für all diejenigen Delikte, die mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion erachtet. Massgebend dafür sind in erster Linie die anhaltende einschlägige Delinquenz des Beschuldigten und seine dadurch verursachten zahlreichen Vorstrafen, deren Summe – wie die Vorinstanz korrekt erwog – im Vergleich zum Alter des Beschuldigten «aussergewöhnlich hoch» ist.