1 StGB). Zusätzlich ist für nachfolgende Delikte, deren Schuldsprüche bereits in Rechtskraft erwachsen sind, die Strafe neu festzusetzen: - Diebstahls, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 aStGB); - Sachbeschädigung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 aStGB); - Hausfriedensbruchs, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 aStGB). Es liegt somit die Situation der Deliktsmehrheit vor.