15. Konkrete Strafzumessung 15.1 Vorgehen der Kammer / Strafart Der Beschuldigte ist wegen folgenden vorliegend ergangenen Schuldsprüchen zu bestrafen: - Raubes, mehrfach begangen in drei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 StGB); - Diebstahls, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB).