41 auch für leichtere Einzelhandlungen eine Freiheitsstrafe auszufällen. Durch die Vielzahl von Delikten zeigt die beschuldigte Person nämlich eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Sanktion verlangt. Bei der Wahl der Strafart kann dieser Umstand für das einzelne Delikt ausschlaggebend sein (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 413 f.; vgl. auch ACKERMANN/EGLI, Die Strafartschärfung – eine gesetzesgelöste Figur, in: forumpoenale 3/2015 S. 128, S. 159 f.).