BGE 134 IV 82 E. 4.1). Sozial unerwünschte Folgen einer Strafe sind demnach nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hat, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen sechs und zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 25 zu Art. 34 StGB, mit Hinweisen). Die Berücksichtigung der hiervor erwähnten wichtigen Kriterien für die Wahl der Sanktionsart belässt nämlich einen grossen Handlungsspielraum.