41 Abs. 1 aStGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat die Wahl der Sanktionsart jedoch im Urteil zu begründen (Art. 49 Abs. 2 aStGB sowie zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 144 IV 217 E. 4.3). Als wichtige Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.