zur Anwendung gelangt – beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB) und die Freiheitsstrafe dauert in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 aStGB). Für Strafen von 180 bis 360 Tagessätzen bzw. von sechs Monaten bis zu einem Jahr kommen als mögliche Sanktionen mithin sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen in Frage. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, so hindert es Art. 41 Abs. 1 aStGB gemäss