34 Abs. 1 StGB) und die Freiheitsstrafe dauert grundsätzlich drei Tage bis 20 Jahre (Art. 40 StGB). Für Sanktionen von drei bis 180 Tagessätzen bzw. von drei Tagen bis sechs Monaten sieht das Gesetz somit sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht