Inhaltlich haben diese Tatbestände keine Änderungen erfahren, die Strafandrohungen blieben dieselben. Geändert haben insoweit einzig einige Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB. Das neue Recht ist für den Beschuldigten diesbezüglich aber nicht milder, weshalb in Bezug auf diese Schuldsprüche gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB integral das im Tatzeitpunkt geltende Recht (aStGB) zur Anwendung gelangt.