Die Mehrheit der vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte am 30. Juni 2019 und am 3. Juli 2019, d.h. nach Inkrafttreten des StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, weshalb insoweit neues Recht anwendbar ist. Die bereits in Rechtskraft erwachsenen Widerhandlungen – der Diebstahl, die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch zum Nachteil von H.________ – beging der Beschuldigte demgegenüber alle zwischen dem 13. und 16. Oktober 2015, mithin vor dem 1. Januar 2018. Inhaltlich haben diese Tatbestände keine Änderungen erfahren, die Strafandrohungen blieben dieselben.