Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 17 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen). Die Mehrheit der vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte am 30. Juni 2019 und am 3. Juli 2019, d.h. nach Inkrafttreten des StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, weshalb insoweit neues Recht anwendbar ist.