Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich wegen Raubes, begangen am 3. Juli 2019 mit C.________ in L.________ (Ort) zum Nachteil von K.________, schuldig gemacht. 12. Fazit Der Beschuldigte ist somit wie in erster Instanz wegen Diebstahls zum Nachteil von I.________ und wegen dreifachen Raubes – einerseits zum Nachteil von D.________, andererseits zum Nachteil von F.________ sowie zum Nachteil von K.________ – schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung