– wie die Vorinstanz zutreffend erwog – an den Tatort und verhalf ihr später zur Flucht, womit er die Tat auch durch diesen Beitrag massgebend unterstützte. Indem der Beschuldigte K.________'s Widerstand wie beschrieben brach und sich die hiervor erwähnten Handlungen C.________'s anzurechnen hat, erfüllte er objektiv den Tatbestand des Raubes. Er handelte sowohl in Bezug auf das mittäterschaftliche Vorgehen als auch hinsichtlich die gewaltsame Wegnahme der Uhr mit direktem Vorsatz sowie in Bereicherungs- und unrechtmässiger Aneignungsabsicht. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/