38 Der Beschuldigte und C.________ handelten unter diesen Umständen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1214) – zweifelsohne in Mittäterschaft. Sie entschlossen sich aller Wahrscheinlichkeit nach bereits auf der Fahrt von AH.________ (Ort) nach L.________ (Ort), aber spätestens als K.________ vor ihrem Domizil parkierte, ihr Wertgegenstände wegzunehmen.